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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die OÖ BauO 1875 sah eine Zustimmung des Eigentümers zum Bauansuchen nicht ausdrücklich vor. Daß ein Dritter nur mit Zustimmung des Eigentümers, ein Miteigentümer nur mit Zustimmung der Miteigentümer einen Bauantrag einbringen konnte, wurde auch für den Bereich der Bauordnungen anerkannt, die dies nicht ausdrücklich vorsahen (Hinweis Krzizek, System II, 87; E 11.3.1960, 1790/59, VwSlg 5236 A/1960).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992050202.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009