RS Vwgh 1995/2/21 92/05/0202

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1875 §3;
BauO OÖ 1875 §5;
BauRallg;

Rechtssatz

Auch in Fällen, in welchen die angewendeten baurechtlichen Vorschriften die Parteien des Baubewilligungsverfahrens nicht ausdrücklich bezeichnen, kommt dem Eigentümer des Baugrundes im Baubewilligungsverfahren, in dem seine Zustimmung zur Bauführung gefordert wird, Parteistellung zu; dies gilt in gleicher Weise für den Miteigentümer (Hinweis 29.11.1971, 1957/70, VwSlg 8123 A/1971). Die Grundeigentümer nehmen am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht; so gesehen genießen sie im Baubewilligungsverfahren eine sehr eingeschränkte Parteistellung (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0073). Keineswegs erfaßt das aus dem Eigentum erfließende subjektive Recht der Miteigentümer ein Recht auf Einhaltung von - nach der OÖ BauO 1875 gar nicht bestehenden - Formvorschriften. Ihr Recht ist darauf beschränkt, daß die Bauführung nur aufgrund einer - letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilenden - Zustimmung erfolgt; ein Recht darauf, daß die Behörde auf einer bestimmten Form des Nachweises besteht, kann aus dem Eigentum als Grundlage ihrer Rechtsposition nicht abgeleitet werden.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050202.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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