RS Vwgh 1995/2/21 92/07/0178

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Zwischen der Bewilligung eines Vorhabens und dem Begehren eines Betroffenen auf Beseitigung des allenfalls wasserrechtlich Bewilligten und Ausgeführten herrscht nicht Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG; das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Maßnahme oder Anlage begründet ein Hindernis nur für den Erfolg, nicht aber für die Zulässigkeit eines auf § 138 WRG 1959 gestützten Abhilfebegehrens. Der Betroffene hat jedenfalls ein Recht auf meritorischen Abspruch über sein Begehren.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070178.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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