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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / Form u Inhalt des AntragesLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags wegen inhaltlicher Fehler; Unzulässigkeit einer Verweisung auf einen in einem anderen Verfahren erstatteten SchriftsatzRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §16 Abs2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien.
Der vorliegende Individualantrag entspricht den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Vielmehr leidet er an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Fehler, weil der Antragsteller zwar die Aufhebung des §16 Abs2 der Satzung begehrte, jedoch Bedenken in gesetzlich geforderter Weise nicht vorbrachte. Denn eine Verweisung auf einen anderen (in einem nicht verbundenen Verfahren erstatteten) Schriftsatz ist unzulässig (vgl. VfSlg. 8602/1979, 11.611/1988, VfGH 13.03.90, A11/88). Das Nichtdarlegen von Bedenken gegen eine aufzuhebende Bestimmung bildet einen zur sofortigen Zurückweisung des Antrages führenden Mangel (s. VfSlg. 8863/1980, 10.429/1985, zu Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg. 7593/1975, 11.610/1988).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Verfahren Verweisung auf anderen SchriftsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:V231.1990Dokumentnummer
JFR_10098793_90V00231_01