RS Vfgh 1990/12/7 V231/90

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Veröffentlicht am 07.12.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Form u Inhalt des Antrages
ZPO §506 Abs1 Z2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags wegen inhaltlicher Fehler; Unzulässigkeit einer Verweisung auf einen in einem anderen Verfahren erstatteten Schriftsatz

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §16 Abs2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien.

Der vorliegende Individualantrag entspricht den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Vielmehr leidet er an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Fehler, weil der Antragsteller zwar die Aufhebung des §16 Abs2 der Satzung begehrte, jedoch Bedenken in gesetzlich geforderter Weise nicht vorbrachte. Denn eine Verweisung auf einen anderen (in einem nicht verbundenen Verfahren erstatteten) Schriftsatz ist unzulässig (vgl. VfSlg. 8602/1979, 11.611/1988, VfGH 13.03.90, A11/88). Das Nichtdarlegen von Bedenken gegen eine aufzuhebende Bestimmung bildet einen zur sofortigen Zurückweisung des Antrages führenden Mangel (s. VfSlg. 8863/1980, 10.429/1985, zu Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg. 7593/1975, 11.610/1988).

Entscheidungstexte

  • V 231/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.12.1990 V 231/90

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Verfahren Verweisung auf anderen Schriftsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V231.1990

Dokumentnummer

JFR_10098793_90V00231_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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