RS Vwgh 1995/2/21 94/07/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/05/10 94/07/0014 1

Stammrechtssatz

Besteht der Inhalt eines Berufungsbescheides in einem nicht dem nunmehrigen Rechtsnachfolger gegenüber ergangenen Abspruch der Berufungsbehörde über die Berufung des Rechtsvorgängers, dem diese Berufung zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides nicht mehr zuzurechnen war, ändert die Zustellung des Berufungsbescheides an den Rechtsnachfolger nichts an dessen Inhalt. Der Berufungsbescheid ist dem Inhalt seines Abspruches nach ins Leere gegangen. Es wird weder die Rechtsstellung des Rechtsnachfolgers noch jene des Rechtsvorgängers berührt, zumal mit der bloßen Zustellung dieses Berufungsbescheides an den Rechtsnachfolger dieser nicht Normadressat des seinem Rechtsvorgänger gegenüber gesetzten Verwaltungsaktes wird (Hinweis E 14.9.1993, 91/07/0126).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070173.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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