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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/07/0120 bis 94/07/0122, 94/07/0139Rechtssatz
Ein verwirklichter Tatbestand iSd Art 140 Abs 7 B-VG liegt dann vor, wenn die vom VfGH aufgehobene Rechtsvorschrift durch einen unveränderbaren Tatbestand gekennzeichnet ist, dh wenn ein Sachverhalt, der unveränderbar ist, verwirklicht wurde, auf den der Tatbestand einer vom VfGH aufgehobenen Rechtsvorschrift sich bezieht. Ist dies der Fall, dann ist die aufgehobene Rechtsvorschrift - von einer entgegengesetzten Anordnung des VfGH abgesehen - auch auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände anzuwenden, auch wenn die Entscheidung erst nach dem Wirksamwerden der Aufhebung erfolgt (Hinweis Berchtold, Verwirklichte Tatbestände iSd Art 140 Abs 7 B-VG, in: FS Adamovich, 21).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070119.X01Im RIS seit
11.07.2001