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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Voraussetzung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs 1 OÖ LStG 1991 ist, daß bestimmte Grundstücke während eines der Einleitung des Feststellungsverfahrens vorausgehenden ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens 30 Jahren unabhängig vom Willen des Grundeigentümers ohne ausdrückliche diesbezügliche Widmung im Gemeingebrauch für Verkehrszwecke benützt worden sind, wobei es in jenen Fällen, in welchen die - weitere - Benützung eines Weges etwa durch entsprechende Maßnahmen des Grundeigentümers, die das Feststellungsverfahren ausgelöst haben, verhindert worden ist, darauf ankommt, daß der Weg bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Jahre im erwähnten Sinn benützt worden ist. Dem Umstand, daß der Grundeigentümer sein Grundstück "eingezäunt" hat, kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende rechtliche Bedeutung zu, wenn der Weg trotz dieser Maßnahme "wenn auch mit Schwierigkeiten von Wanderern und Anrainern weiter begangen werden konnte" bzw "immerhin ein Überstieg oder Durchgang möglich war". Der Umstand, daß "über
den Großteil der ... Wegtrasse" eine "Schilifttrasse führt",
wodurch "das Gelände ... erheblich verändert" worden ist, steht
einer Feststellung iSd § 10 Abs 1 OÖ LStG 1991 nicht entgegen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050225.X01Im RIS seit
11.07.2001