RS Vfgh 1990/12/7 G241/89, G242/89, G243/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1990
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Tir RaumOG §12 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer raumordnungsgesetzlichen Widmungskategorie; kein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller

Rechtssatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von §12 Abs3 Tir RaumOG mangels Legitimation.

Durch die bekämpfte Gesetzesstelle wird der Inhalt einer Widmungskategorie festgelegt. Der von den Antragstellern behauptete Eingriff in ihre Rechtssphäre wird aber nicht unmittelbar durch diese Gesetzesstelle bewirkt, sondern durch die Erlassung des Flächenwidmungsplanes, der für die Grundstücke der Antragsteller diese Widmung vorsieht; ein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller wird daher nicht durch das Gesetz, sondern durch die Verordnung bewirkt. Eine allenfalls angenommene Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, auf das die Verordnung gegründet ist, könnte (wie von den Antragstellern der zu G242/89 und G243/89 protokollierten Anträge auch getan) in einem Verordnungsprüfungsantrag geltend gemacht werden (vgl. hiezu auch VfSlg. 11460/1987).

Entscheidungstexte

  • G 241-243/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.12.1990 G 241-243/89

Schlagworte

Raumordnung, Widmungskategorien (Raumordnung), VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G241.1989

Dokumentnummer

JFR_10098793_89G00241_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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