RS Vwgh 1995/2/21 94/05/0337

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
ROG OÖ 1972 §18 Abs3 Z1;
ROG OÖ 1972 §23 Abs2;
StGG Art5;

Rechtssatz

Unbestrittenermaßen handelt es sich bei der Widmung eines Grundstückes als Grünland durch den Flächenwidmungsplan um keine Enteignung, sondern um eine - wenn auch in ihrer Wirkung sehr intensive - Eigentumsbeschränkung (Hinweis VfSlg 10354). Eine derartige Eigentumsbeschränkung läßt sich gemäß Art 5 StGG, Art 1 Abs 1 erstes MRKZP nur mit entsprechendem öffentlichen Interesse rechtfertigen (Hinweis VfSlg 9911). Daß ein öffentliches Interesse an der Schaffung bzw an der Erhaltung durchgehender Grünzüge im städtischen Raum besteht, kann aber nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050337.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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