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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Unbestrittenermaßen handelt es sich bei der Widmung eines Grundstückes als Grünland durch den Flächenwidmungsplan um keine Enteignung, sondern um eine - wenn auch in ihrer Wirkung sehr intensive - Eigentumsbeschränkung (Hinweis VfSlg 10354). Eine derartige Eigentumsbeschränkung läßt sich gemäß Art 5 StGG, Art 1 Abs 1 erstes MRKZP nur mit entsprechendem öffentlichen Interesse rechtfertigen (Hinweis VfSlg 9911). Daß ein öffentliches Interesse an der Schaffung bzw an der Erhaltung durchgehender Grünzüge im städtischen Raum besteht, kann aber nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050337.X01Im RIS seit
03.05.2001