RS Vwgh 1995/2/21 94/07/0028

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §41;
AVG §42;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb idF 1990/252;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;

Rechtssatz

Wird eine Berufung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren wegen fehlender Parteistellung zurückgewiesen statt richtigerweise wegen Präklusion abgewiesen und wird dem Berufungswerber inhaltlich eine Sachentscheidung nicht verweigert, so kann er in dem vom Beschwerdepunkt umfaßten Recht auf meritorische Entscheidung über seine Berufung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht verletzt sein.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070028.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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