RS Vwgh 1995/2/21 94/20/0440

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AVG §19 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/27 93/01/1319 2

Stammrechtssatz

Im Verfahren über einen Asylantrag ist es Sache des Asylwerbers, das Vorliegen eines Umstandes, der gem § 19 Abs 3 AVG das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigt, der Behörde vor dem Termin der Amtshandlung darzutun, und es ist die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, unabhängig von der Form der Ladung sanktioniert. Die Abweisung des Asylantrages nach § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 bedarf auch nicht der vorherigen Androhung in der Ladung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200440.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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