RS Vwgh 1995/2/21 94/07/0051

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §63 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0056

Rechtssatz

Zwar kann nicht verkannt werden, daß die Entscheidung, welche Interessen iSd § 63 lit b WRG 1959 überwiegen, in der Regel eine Wertentscheidung sein muß, da die konkurrierenden Interessen meist nicht in Geld bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070051.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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