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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/07/0166Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist aus dem Grunde des § 66 Abs 4 AVG im Rahmen ihrer Berufungsentscheidung über einen Bewilligungsantrag zur Vorschreibung weiterer Auflagen berechtigt.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070164.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012