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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §863;Rechtssatz
Durch den Eintritt des Übergangenen soll sich an dessen Rechtsposition - wie an der Position des Bauwerbers - nichts verbessern oder verschlechtern. Wäre der Miteigentümer nicht übergangen worden und hätte er zugestimmt, dann hätte er nach Rechtskraft der Baubewilligung nie mehr eine Widerrufsmöglichkeit. Die Nichtbeiziehung kann nun nicht zur Folge haben, daß die Zulässigkeit des Bauwerkes in öffentlich-rechtlicher Hinsicht jahrelang oder jahrzehntelang in Schwebe bleibt und ausschließlich von der Disposition der Eigentümer abhängt. Lag nie eine Zustimmung zu diesem Projekt vor, so kann nicht von einem Bestand der Baubewilligung ausgegangen werden; läßt aber das Verhalten des Miteigentümers im zeitlichen Umfeld der Bauausführung keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig (§ 863 ABGB), daß er mit dem bewilligten Projekt einverstanden war, so erweist sich diesbezüglich die Berufung des Miteigentümers als unberechtigt.
Schlagworte
Übergangene ParteiBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992050202.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009