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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Präjudizialität trotz Nichtanwendbarkeit der Gesetzesstelle infolge notwendiger verfassungskonformer Interpretation; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes durch die Haftung des Verpächters für die Abgabenschulden des Pächters nach dem Krnt GetränkeabgabeG 1978; verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Haftungsausschlusses durch Anzeige von Beginn und Ende des Pachtverhältnisses; verfassungskonforme Interpretation des zeitlichen Anwendungsbereiches der VerpächterhaftungRechtssatz
Bei Beurteilung der Präjudizialität einer Gesetzesstelle ist der Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt, das antragstellende Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorgreifen würde. Ein Antrag ist nur dann zurückzuweisen, wenn die vom Verfassungsgerichtshof zu prüfende Gesetzesstelle offenkundig keine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts bildet (vgl. VfSlg. 8318/1978, 9811/1983, 10296/1984, E v 22.06.90, G259/89). Daß die Prüfung der vorgetragenen Bedenken allenfalls die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation ergibt, welche die Nichtanwendbarkeit der Gesetzesstelle zur Folge hat, verschlägt nichts.
Die sachliche Rechtfertigung von Haftungsregelungen (derart, wie sie auch §4 Krnt GetränkeabgabeG 1978 normiert) ergibt sich einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche und andererseits aus einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen.
Für eine Haftung des Verpächters für die Abgabenschulden eines (früheren) Pächters besteht grundsätzlich eine derartige sachliche Rechtfertigung.
Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber aber, eine solche Haftung in jedwedem Umfang vorzusehen. Grenzt der Gesetzgeber die Haftung unzureichend ein, sodaß es dem in Anspruch Genommenen unmöglich gemacht wird, durch entsprechende Vertragsgestaltung eine Begrenzung des Risikos zu erreichen, so entbehrt eine derartige Regelung ebenso einer sachlichen Rechtfertigung wie eine ihrer Höhe nach nicht oder kaum begrenzte Haftung, die den ebenfalls für die sachliche Rechtfertigung relevanten Zusammenhang der Haftung mit der Teilnahme des in Anspruch Genommenen am Unternehmensertrag des Primärschuldners völlig außer acht läßt (vgl. E v 05.12.88, G82/88).
§4 Krnt GetränkeabgabeG 1978 begrenzt die Haftung des Verpächters in zeitlicher Hinsicht, nämlich auf Abgabenschulden, die seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung des Pächters liegenden Kalenderjahres entstanden sind; es fehlt eine Grenze der Höhe nach.
Die Anzeige von Beginn und Ende des Pachtverhältnisses, die die Gemeinde von allfälligen Änderungen oder einem erstmaligen Auftreten der potentiell Steuerfolgen auslösenden Tatbestände in Kenntnis setzen und ihr entsprechende Vorkehrungen, etwa Betriebsprüfungen, ermöglichen soll, als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsausschlusses vorzusehen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die in §4 Krnt GetränkeabgabeG 1978 normierte Haftungsregelung wäre daher unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, weil - und wenn - diese Entlastungsmöglichkeit besteht.
Die Haftung des Verpächters ist erst durch das Krnt GetränkeabgabeG 1978 eingeführt worden. Da sie auf eine allfällige Unterlassung bei Beginn des Pachtverhältnisses abstellt, liegt es nahe, sie auch nur für Pachtverhältnisse eintreten zu lassen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben. Nichts zwingt zur Annahme, der Gesetzgeber habe eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung angeordnet. Eine verfassungskonforme Interpretation ist also möglich und daher geboten.
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Auslegung verfassungskonforme, Getränkesteuer Kärnten, Finanzverfahren Haftung, Haftung Finanzverfahren, Geltungsbereich (zeitlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G50.1990Dokumentnummer
JFR_10098793_90G00050_01