RS Vwgh 1995/2/21 92/05/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1995
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §8;
BauO OÖ 1875 §3;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn die Vorfragenbeurteilung im Baubewilligungsverfahren ergibt, daß der Miteigentümer mit der Errichtung einer plangemäßen und projektgemäßen Ausführung des betreffenden Objektes einverstanden war, so kann nach der OÖ BauO 1875 einem erst in der Berufung vorgetragenen Widerruf keine Relevanz zukommen. Das Erfordernis, die Zustimmung müsse im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung - sei dies in erster oder in zweiter Instanz - vorliegen (Hinweis E 16.2.1982, 81/05/0141), hatte stets seine positiv-rechtliche Grundlage durch eine in den Bauvorschriften enthaltene ausdrückliche Anordnung, wonach die Eigentümerzustimmung als Beleg dem Bauansuchen anzuschließen ist. Diese Grundlage fehlt nach der OÖ BauO 1875, sodaß es allein darauf ankommt, ob anläßlich des in erster Instanz abgeführten Bauverfahrens eine Zustimmung vorlag oder nicht.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBaurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050202.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten