RS Vwgh 1995/2/21 92/05/0304

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z1;
B-VG Art18 Abs1;

Rechtssatz

Ob eine Bundesbehörde oder Landesbehörde (bzw Gemeindebehörde) zuständig ist, richtet sich allein nach den entsprechenden Bestimmungen des B-VG und der Materiengesetze; keinesfalls kann eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Gebietskörperschaften dafür maßgeblich sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050304.X05

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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