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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Über einen Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist mit Bescheid abzusprechen, die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist ein Akt der Hoheitsverwaltung. Ein Bescheid, mit dem eine Gebrauchserlaubnis erteilt wird, verleiht die Befugnis zu einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung einer öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeinde. Bestimmungen die öffentlich-rechtliche Berechtigungen oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen schaffen und die Festsetzung und Feststellung des Inhaltes und des Umfanges bzw die Sicherung des Gemeingebrauches an den Straßen sowie die Regelung der über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung von Straßen zum Gegenstand haben, gehören zu den "Straßenangelegenheiten" (ohne Straßenpolizei), welche, soweit es sich nicht um Bundesstraßen handelt, gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in die Gesetzgebungszuständigkeit und Vollziehungszuständigkeit der Länder fallen (Hinweis VfGH E 6.10.1989, VfSlg 12187/1989).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992050304.X01Im RIS seit
17.07.2001