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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt liegt vor (Hinweis E VfGH 5.3.1970, VfSlg 6140/1970, und 28.6.1974, VfSlg 7346/1974), wenn es sich um ein behördliches Handeln im Rahmen der der Behörde zustehenden Befehlsgewalt und Zwangsgewalt handelt und dem in irgeneiner Form rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Wirkung beigemessen werden kann, das sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet und unmittelbar in die Rechtssphäre des einzelnen eingreift (hier stellt der Beschluß der Vollversammlung eines Abfallwirtschaftsverbandes, mit dem einer Person der Videomitschnitt der Vollversammlung untersagt wurde, in diesem Sinne keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar, weil er nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingriff, erfolgte doch eine unmittelbare Durchsetzung der Untersagung gegenüber dem Adressaten nicht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050355.X01Im RIS seit
20.11.2000