RS Vwgh 1995/2/21 95/07/0010

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
BAO §293 impl;
VwGG §43 Abs7 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1841/73 E 13. Februar 1974 VwSlg 8554 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG 1950 ist nicht mehr zulässig, wenn der Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist und keinerlei Rechtswirksamkeit mehr erzeugt, dies gilt auch für Strafverfügungen, gegen die rechtzeitig Einspruch erhoben wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070010.X02

Im RIS seit

26.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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