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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1841/73 E 13. Februar 1974 VwSlg 8554 A/1974 RS 1Stammrechtssatz
Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG 1950 ist nicht mehr zulässig, wenn der Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist und keinerlei Rechtswirksamkeit mehr erzeugt, dies gilt auch für Strafverfügungen, gegen die rechtzeitig Einspruch erhoben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070010.X02Im RIS seit
26.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010