RS Vwgh 1995/2/21 95/20/0049

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61a idF 1982/199;
VwGG §46;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/20/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/06/0237 B 17. Mai 1984 VwSlg 11444 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen des Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den VwGH oder VfGH (§ 61a AVG) in einem letztinstanzlichen Bescheid mit der Rechtsbelehrung, dass dagegen kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, stellt keinen Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200049.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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