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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1 impl;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes darf der privatrechtliche Akt der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens ebenso wie der hoheitliche Akt der wasserrechtlichen Bewilligung nur auf jene Einleitungen bezogen werden, die gegebenenfalls zur Beurteilung anstehen. Sowohl der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zur Einleitung als auch einer dazu erforderlichenfalls erteilten wasserrechtlichen Bewilligung kommt daher keine dingliche Wirkung zu. (Hier: Es kann die für die Einleitungen aus einem Metzgereibetrieb gegebenenfalls erteilte Zustimmung und/oder wasserrechtliche Bewilligung den Bf nicht dazu berechtigen, sich für seine ganz anders beschaffenen Einleitungen aus der Lederfabrik seiner Gesellschaft auf solche, dem Rechtsvorgänger seiner Gesellschaft gegenüber gegebenenfalls gesetzten Akte zu berufen.)
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070172.X01Im RIS seit
12.11.2001