RS Vwgh 1995/2/21 94/07/0172

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1 impl;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs2 lith;
WRG 1959 §32 Abs4;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes darf der privatrechtliche Akt der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens ebenso wie der hoheitliche Akt der wasserrechtlichen Bewilligung nur auf jene Einleitungen bezogen werden, die gegebenenfalls zur Beurteilung anstehen. Sowohl der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zur Einleitung als auch einer dazu erforderlichenfalls erteilten wasserrechtlichen Bewilligung kommt daher keine dingliche Wirkung zu. (Hier: Es kann die für die Einleitungen aus einem Metzgereibetrieb gegebenenfalls erteilte Zustimmung und/oder wasserrechtliche Bewilligung den Bf nicht dazu berechtigen, sich für seine ganz anders beschaffenen Einleitungen aus der Lederfabrik seiner Gesellschaft auf solche, dem Rechtsvorgänger seiner Gesellschaft gegenüber gegebenenfalls gesetzten Akte zu berufen.)

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070172.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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