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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Da die Wr Richtsätze SHV 1973 die Richtsätze für Geldleistungen und die Höhe des Zuschlages mit einem fixen Betrag festsetzt, ist der Behörde bei der Ausmittlung der Höhe der Geldleistungen kein Ermessen eingeräumt. Werden mit Bescheid solche richtsatzmäßige Leistungen gewährt, genügt zur Begründung der Höhe der Leistung die Anführung der entsprechenden Verordnungsstelle.
Schlagworte
Ermessen Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080268.X02Im RIS seit
11.07.2001