RS Vwgh 1995/2/21 94/08/0268

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1 Abs1;
SHV Richtsätze Wr 1973 §4 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Da die Wr Richtsätze SHV 1973 die Richtsätze für Geldleistungen und die Höhe des Zuschlages mit einem fixen Betrag festsetzt, ist der Behörde bei der Ausmittlung der Höhe der Geldleistungen kein Ermessen eingeräumt. Werden mit Bescheid solche richtsatzmäßige Leistungen gewährt, genügt zur Begründung der Höhe der Leistung die Anführung der entsprechenden Verordnungsstelle.

Schlagworte

Ermessen Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080268.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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