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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Entspricht zumindest eine einer Partei eines Vorstellungsverfahrens zugestellte Ausfertigung des Vorstellungsbescheides den Formerfordernissen des § 18 Abs 4 AVG, weil sie eine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden sowie eine mit einer Unterschrift versehene Beglaubigung der Kanzlei enthält, und gehört dieser Bescheid daher, auch wenn dem betreffenden Bf eine dem § 18 Abs 4 AVG nicht entsprechende Ausfertigung des in Rede stehenden Verwaltungsaktes zugestellt worden sein sollte, dem Rechtsbestand an, so ist die dagegen eingebrachte Beschwerde jedenfalls schon im Hinblick auf die Regelung des § 26 Abs 2 VwGG als zulässig anzusehen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Aufl, S 188).
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenBeglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050324.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009