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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die geänderte Widmung eines Grundstückes als Grünzug (Grünland mit besonderer Widmung iSd § 18 Abs 3 Z 1 OÖ ROG) durch den Flächenwidmungsplan entspricht dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, welches aus dem Gleichheitssatz abgeleitet wird, wenn von einem großen Wohnungsmangel im Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Flächenwidmungsplanes nicht gesprochen werden kann und diesem Aspekt daher bei der Interessenabwägung iSd § 23 Abs 2 OÖ ROG kein so hoher Stellenwert beizumessen ist, daß Aspekten des Stadtbildes und Landschaftsbildes, des Ortsbildes, der Stadtökologie, des Stadtklimas und der Stadtstruktur ein geringerer Stellenwert zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050337.X02Im RIS seit
03.05.2001