RS Vwgh 1995/2/21 94/05/0337

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
ROG OÖ 1972 §18 Abs3 Z1;
ROG OÖ 1972 §23 Abs2;

Rechtssatz

Die geänderte Widmung eines Grundstückes als Grünzug (Grünland mit besonderer Widmung iSd § 18 Abs 3 Z 1 OÖ ROG) durch den Flächenwidmungsplan entspricht dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, welches aus dem Gleichheitssatz abgeleitet wird, wenn von einem großen Wohnungsmangel im Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Flächenwidmungsplanes nicht gesprochen werden kann und diesem Aspekt daher bei der Interessenabwägung iSd § 23 Abs 2 OÖ ROG kein so hoher Stellenwert beizumessen ist, daß Aspekten des Stadtbildes und Landschaftsbildes, des Ortsbildes, der Stadtökologie, des Stadtklimas und der Stadtstruktur ein geringerer Stellenwert zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050337.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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