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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/12/0247 E 22. Februar 1995 92/12/0248 E 22. Februar 1995Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde hat sich wegen der Trennbarkeit des offengelassenen zeitlichen Ausmaßes der den Anspruch auf Gefahrenzulage nach § 19b GehG begründenden Tätigkeit von dem, worüber die Behörde tatsächlich abgesprochen hat (die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß dem Bf eine Gefahrenzulage für einen bestimmten Tätigkeitsbereich in der Justizanstalt gebührt, die Gebührlichkeit für andere näher bestimmte Tätigkeiten ausgeschlossen und für die anspruchsbegründende Tätigkeit in der Justizanstalt die Bemessung pro Zeiteinheit vorgenommen), einem Arzt, im Rahmen des durch den Antrag und das Gesetz vorgegebenen Verfahrensgegenstandes gehalten. Im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhaltes (unterschiedliche Tätigkeitsbereiche bei verschiedenen Dienststellen) und die Entscheidungsreife eines Großteils der (aber nicht aller) strittigen Fragen war es auch zulässig, die im angefochtenen Bescheid enthaltene Teilentscheidung zu treffen. Der Umstand, daß die Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes der anspruchsbegründenden Tätigkeiten allenfalls ein längeres Ermittlungsverfahren nach sich zieht, ändert an der rechtlichen Zulässigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörde nichts.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992120246.X06Im RIS seit
11.07.2001