RS Vwgh 1995/2/22 92/12/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §19b Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/12/0247 E 22. Februar 1995 92/12/0248 E 22. Februar 1995

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde hat sich wegen der Trennbarkeit des offengelassenen zeitlichen Ausmaßes der den Anspruch auf Gefahrenzulage nach § 19b GehG begründenden Tätigkeit von dem, worüber die Behörde tatsächlich abgesprochen hat (die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß dem Bf eine Gefahrenzulage für einen bestimmten Tätigkeitsbereich in der Justizanstalt gebührt, die Gebührlichkeit für andere näher bestimmte Tätigkeiten ausgeschlossen und für die anspruchsbegründende Tätigkeit in der Justizanstalt die Bemessung pro Zeiteinheit vorgenommen), einem Arzt, im Rahmen des durch den Antrag und das Gesetz vorgegebenen Verfahrensgegenstandes gehalten. Im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhaltes (unterschiedliche Tätigkeitsbereiche bei verschiedenen Dienststellen) und die Entscheidungsreife eines Großteils der (aber nicht aller) strittigen Fragen war es auch zulässig, die im angefochtenen Bescheid enthaltene Teilentscheidung zu treffen. Der Umstand, daß die Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes der anspruchsbegründenden Tätigkeiten allenfalls ein längeres Ermittlungsverfahren nach sich zieht, ändert an der rechtlichen Zulässigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörde nichts.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120246.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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