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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Sachlichkeitsbedenken gegen die disziplinär ungleiche Behandlung von fertig ausgebildeten und in Ausbildung befindlichen Ärzten; hinreichende Determiniertheit der Kostenregelung für Disziplinarverfahren; keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Turnusarzt wegen Verletzung seiner Pflicht zur gewissenhaften Betreuung von KrankenRechtssatz
Der Beschwerdeführer unterliegt als in Ausbildung befindlicher Facharzt gemäß §95 Abs6 ÄrzteG der disziplinären Verantwortung nach dem ÄrzteG. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung sind aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden; dies auch nicht im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, daß für eine disziplinär ungleiche Behandlung von fertig ausgebildeten und in Ausbildung befindlichen Ärzten Sachlichkeitsbedenken bestünden. §95 Abs6 ÄrzteG verweist nämlich auf §2 Abs3 ÄrzteG, wonach in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt befindliche Ärzte (Turnusärzte) lediglich zur unselbständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeiten berechtigt sind; damit kommt zum Ausdruck, daß bei der disziplinären Behandlung solcher Ärzte auf deren Ausbildungsstand Bedacht zu nehmen ist.
Den in der Beschwerde gegen die Kostenregelung für Disziplinarverfahren (§102 ÄrzteG) vorgebrachten Bedenken kann der Verfassungsgerichtshof nicht folgen; die Regelung ist jedenfalls hinreichend determiniert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ärzte, Disziplinarrecht ÄrzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B88.1990Dokumentnummer
JFR_10098787_90B00088_2_01