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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §113;Rechtssatz
Eine Verletzung von Treu und Glauben kann nur dann vorliegen, wenn die Abgagbenbehörde der Partei des Abgabenverfahrens gegenüber einer entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150040.X01Im RIS seit
11.07.2001