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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch die Vergabe einer Funktion, um die sich ein Beamter beworben hat, an einen neu aufgenommenen Bediensteten, wird nicht in seine BESTEHENDE Rechtsposition eingegriffen. Es besteht nämlich grundsätzlich weder ein Recht auf Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis noch auf Beförderung (Hinweis E 10.1.1979, 2742/78, 9734 A/1979) und auch kein Recht, im Ernennungsverfahren als Partei behandelt zu werden (Hinweis E 7.3.1979, 2903/78, 9792 A/1979). § 7 Tir GdBG gilt nur für den Fall einer erstmaligen Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und ist nur an die für Personalangelegenheiten zuständigen Organwalter gerichtet (Hinweis B 19.9.1979, 3504/78, 9929 A/1979).
Schlagworte
DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120358.X01Im RIS seit
19.07.2001