TE Vfgh Beschluss 2008/6/27 B172/08

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2008
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §72, §75
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Presseaussendung desBundesministers für Inneres betreffend die Verweigerung derZustimmung zur Erteilung von humanitären Aufenthaltsbewilligungen andie Beschwerdeführerinnen mangels Vorliegen eines Bescheides;Abweisung der Verfahrenshilfeanträge im Umfang der Gebührenbefreiung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Beschwerdeführerinnen halten sich seit September 2002römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerinnen halten sich seit September 2002

unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

2. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck leitete im Jahr 2007 von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung humanitärer Aufenthaltsbewilligungen gemäß §72 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) an die Beschwerdeführerinnen ein. Im Zuge dieses Verfahrens ersuchte er mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 den Bundesminister für Inneres um Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen an die Beschwerdeführerinnen gemäß §75 NAG.

3. Am 14. Dezember 2007 erfolgte eine Presseaussendung des Bundesministers für Inneres durch die Austria Presse Agentur mit dem Titel: "Fall Z.: Innenministerium lehnt humanitäre Hilfe ab". Mit dieser Presseaussendung wurde bekannt gegeben, dass der Bundesminister für Inneres der Erteilung von humanitären Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführerinnen nicht zustimme, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

4. In der gegen diese Presseaussendung erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK und auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art13 EMRK behauptet.

5. Der Bundesminister für Inneres als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. 1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.römisch II. 1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides (vgl. etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973, 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986, 13.099/1992, 16.433/2002). 1.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides vergleiche etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973, 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986, 13.099/1992, 16.433/2002).

Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch deren Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. etwa VfSlg. 16.433/2002 mwN; s. auch VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 14.9.1981, 81/17/0133; 22.2.1991, 90/12/0277).

1.2. Ein solcher liegt hier aber nicht vor:

Die durch die Austria Presse Agentur am 14. Dezember 2007 veröffentlichte Presseaussendung des Bundesministers für Inneres berichtet, dass dieser die Zustimmung zur Erteilung von humanitären Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführerinnen verweigert. Eine solche Presseaussendung ist niemals als Bescheid zu werten.

2. Die Beschwerde war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

3. Da die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG unter anderem das Vorliegen eines Bescheides ist, erweist sich die von den Beschwerdeführerinnen angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos.

Daher waren die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen. Daher waren die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG und §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden. 4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG und §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Bescheidbegriff, VfGH /Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B172.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten