RS Vwgh 1995/2/22 94/13/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1995
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §214;
FinStrG §54 Abs5;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1995/5, S 672;

Rechtssatz

Die Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens nach Ergehen des gerichtlichen Unzuständigkeitsurteils nach § 214 FinStrG ist Pflicht der Behörde in Befolgung des im § 54 Abs 5 FinStrG normierten Fortsetzungsgebotes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130270.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten