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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201;Rechtssatz
Bei Nachforderungen hinsichtlich schon fällig gewesener Abgaben ist gemäß § 210 Abs 4 BAO zur Entrichtung eine Nachfrist einzuräumen. Diese Nachfrist beginnt im Regelfall nicht schon "spätestens mit Ablauf" der zur Verfügung stehenden Frist (§ 217 Abs 3 BAO), sodaß hinsichtlich der Selbstbemessungsabgaben die Anlastung eines Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag im allgemeinen nicht verhindert werden kann (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 544).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130242.X02Im RIS seit
07.06.2001