RS Vwgh 1995/2/22 94/15/0002

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §28;
AbgEO §29;
EO §250;
EO §251;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/15/0007

Rechtssatz

Ob ein Gegenstand der Exekution entzogen ist, ist grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Pfändung zu beurteilen, auch wenn nachträglich die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit weggefallen sind. Eine gegen die Vorschriften des § 29 AbgEO bzw § 251 EO verstoßende Pfändung ist aufzuheben, auch wenn zur Zeit des Einstellungsantrages die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit nicht mehr gegeben sind (MGA, EO/12, E 15 und 19 zu § 251).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994150002.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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