RS Vfgh 1990/12/13 V224/90

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 erster Satz
Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Altmünster vom 15.09.86
Oö RaumOG §16 Abs2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Widmung bestimmter Flächen als Wohngebiet in einem Flächenwidmungsplan aufgrund der Verletzung des Grundsatzes der Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen im Raumordnungsrecht

Rechtssatz

Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Altmünster vom 15.09.86, soweit er das - von Süden aus betrachtet - zweite unmittelbar westlich an die Bahnlinie grenzende Wohngebiet "W" betrifft, wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen im Sinne des §16 Abs2 letzter Satz Oö RaumOG.

Die hier gegebene Situation ist infolge der schon im Erk. VfSlg. 10703/1985 erwähnten hohen, nach Gutachten sogar gesundheitsschädlichen, vom Betriebsbaugebiet ausgehenden Lärmemissionen einerseits und der sehr nahe an das Betriebsbaugebiet herangerückten Wohnbebauung andererseits eine extrem ungünstige. Dies trifft vor allem auf jene Baugrundstücke zu, die (wie das hier und das im bereits vielfach genannten Vorerkenntnis maßgebliche) sozusagen in vorderster Linie gegenüber dem Betriebsbaugebiet liegen. So gesehen mag eine Verhinderung der Bebauung einzelner Grundstücke zwar keine "Verbesserung" der Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigung bringen, wohl aber wird dadurch eine Verstärkung der Beeinträchtigungen auf ein weiteres bebautes Grundstück, also eine "Verschlechterung", vermieden.

Bei dieser extrem gelagerten Situation muß daher der Grundsatz der Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen im Sinne des §16 Abs2 letzter Satz Oö RaumOG gegenüber anderen Raumordnungszielen vorrangig Beachtung finden.

Da auf dem geltenden Flächenwidmungsplan Parzellennummern nicht zu erkennen sind und der Flächenwidmungsplan auch keine anderen Ortsbezeichnungen enthält, um das aufzuhebende Gebiet abzugrenzen, muß der Verfassungsgerichtshof im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 11592/1987, VfGH 26.09.88 V47/86) das Gebiet auf andere Weise abgrenzen. Es ist daher die Widmung des ganzen zusammenhängenden Wohngebietes aufzuheben, in dem unter anderem auch das Grundstück liegt, für das die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Baubewilligung erteilt wurde, und das sich auf der planlichen Darstellung des Flächenwidmungsplanes, von Süden aus betrachtet als zweites unmittelbar westlich an die Bahnlinie grenzend, befindet.

(Anlaßfall: B1434/89, E v 14.12.90 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V224.1990

Dokumentnummer

JFR_10098787_90V00224_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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