RS Vwgh 1995/2/22 94/15/0002

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §29 Z6;
EO §251 Z6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/15/0007

Rechtssatz

Durch die mit § 251 Z 6 EO inhaltsgleiche Bestimmung des § 29 Z 6 AbgEO soll die Fortführung des Betriebes des Schuldners in seinem bisherigen Umfang mit den bisherigen Mitteln sichergestellt werden. Es soll verhindert werden, daß der Betrieb durch die Entziehung von Betriebsmitteln unrentabel wird (Hinweis Reeger/Stoll, AbgEO, Randzahl 89 zu § 29; MGA EO/12, E 76 zu § 251).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994150002.X01

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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