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23/04 ExekutionsordnungNorm
AbgEO §29 Z6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/15/0007Rechtssatz
Durch die mit § 251 Z 6 EO inhaltsgleiche Bestimmung des § 29 Z 6 AbgEO soll die Fortführung des Betriebes des Schuldners in seinem bisherigen Umfang mit den bisherigen Mitteln sichergestellt werden. Es soll verhindert werden, daß der Betrieb durch die Entziehung von Betriebsmitteln unrentabel wird (Hinweis Reeger/Stoll, AbgEO, Randzahl 89 zu § 29; MGA EO/12, E 76 zu § 251).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994150002.X01Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010