RS Vwgh 1995/2/22 94/01/0685

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

DE-10 Verfassungsrecht Deutschland
DE-41 Innere Angelegenheiten Deutschland
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylVfG-D 1992 §26a idF 1993/I/1369 ;
AsylVfG-D 1992 §27 idF 1993/I/1369 ;
AVG §68 Abs1;
GG-D 1949 Art16a;

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 2 Abs 3 AsylG 1991 läßt keine Einschränkung dahingehend erkennen, daß davon nur solche Fälle erfaßt seien, in denen die Abweisung des Erstantrages mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft begründet worden sei. Auch das Anliegen des Gesetzgebers, daß eine rechtskräftig erledigte Verwaltungsangelegenheit bei gleichbleibendem Sachverhalt nicht neu aufgerollt werden soll, läßt die Auslegung, daß dann, wenn lediglich wegen Vorliegens eines Ausschließungsgrundes (wie den der Verfolgungssicherheit; siehe dazu einerseits § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991, andererseits § 26a und § 27 BRD AsylVfG 1993 idF BGBl I S 1369 f sowie dessen Anlage I, davon die erstgenannte Bestimmung iVm Art 16a BRD GG 1949) der Erstantrag abgewiesen worden war, § 2 Abs 3 AsylG 1991 nicht angewendet werden könne, nicht zu, ausgenommen den Fall der Verfolgungssicherheit in Österreich (vgl E 26.1.1995, 94/19/0221).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010685.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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