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50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Rechtssatz
Zwar obliegt es gemäß § 5 lit c Handelskammergesetz 1946 den Landeskammern als Organen der Wirtschaftsverwaltung, Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens ins Leben zu rufen und zu verwalten oder an der Schaffung und Verwaltung solcher Einrichtungen mitzuwirken bzw ist die berufliche Ausbildung und Weiterbildung eine der in § 61 Abs 2 lit f legcit angeführten Aufgaben der bei jeder Landeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitute. Diese Vorschriften qualifizieren aber eine danach geschaffene Ausbildungseinrichtung noch nicht als Schule iSd SchOG 1962.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150034.X03Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011