RS Vwgh 1995/2/22 93/15/0034

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
61/01 Familienlastenausgleich
70/02 Schulorganisation

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
HKG 1946 §5 litc;
HKG 1946 §61 Abs2 litf;
SchOG 1962 §58;
SchOG 1962 §59;

Rechtssatz

Zwar obliegt es gemäß § 5 lit c Handelskammergesetz 1946 den Landeskammern als Organen der Wirtschaftsverwaltung, Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens ins Leben zu rufen und zu verwalten oder an der Schaffung und Verwaltung solcher Einrichtungen mitzuwirken bzw ist die berufliche Ausbildung und Weiterbildung eine der in § 61 Abs 2 lit f legcit angeführten Aufgaben der bei jeder Landeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitute. Diese Vorschriften qualifizieren aber eine danach geschaffene Ausbildungseinrichtung noch nicht als Schule iSd SchOG 1962.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150034.X03

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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