RS Vwgh 1995/2/22 95/13/0031

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §246 Abs1;
BAO §77;
BAO §81 Abs2;
BAO §81;
UStG 1972 §1;
UStG 1972 §2;

Rechtssatz

Wenngleich eine Wohnungseigentümergemeinschaft mangels zivilrechtlicher Rechtspersönlichkeit gemäß § 81 BAO eines Vertreters bedarf, so ist doch die betreffende Personengemeinschaft nach den materiell-rechtlichen Vorschriften (hier: des UStG 1972), Abgabenschuldnerin der Umsatzsteuer und als solche Abgabenpflichtiger iSd § 77 BAO. Eine Zustellung von Umsatzsteuerbescheiden an den Vertreter - worunter auch der gemeinsame Bevollmächtigte gemäß § 81 Abs 2 BAO fällt - bewirkt daher noch nicht deren Ergehen an die einzelnen Mitglieder der Personengemeinschaft (im Beschwerdefall bestand daher keine Legitimation zur Einbringung der Berufung durch den Bf, ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, weil der erstinstanzliche Bescheid nicht an ihn ergangen war).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130031.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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