RS Vwgh 1995/2/22 95/12/0031

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z3;
BDG 1979 §11 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, aus einer Reihe von Umständen, insbesondere häufigen Krankenständen mit steigender Tendenz und damit verbundenen Begleitumständen den Schluß zu ziehen, es fehle dem Beamten zum für den Eintritt der Definitivstellung maßgebenden Zeitpunkt der Definitivstellung eine stabile körperliche und geistige Verfassung sowie eine dementsprechende charakterliche Einstellung, diese Anforderungen seien vom Dienst als Zollwachebeamter geboten, weshalb es dem Beamten daher an einem (allgemeinen) Ernennungserfordernis und Definitivstellungserfordernis (nämlich § 4 Abs 1 Z 3 BDG 1979 iVm § 11 Abs 1 BDG 1979) mangle. Dies bewirkt zum einen den Nichteintritt der Definitivstellung, zum anderen ist dies auch ein Kündigungsgrund (§ 10 Abs 4 Z 2 BDG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120031.X04

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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