RS Vfgh 1990/12/14 V111/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation; Baubewilligung bereits erteilt; Möglichkeit der Bekämpfung des Baubewilligungsbescheides durch die Anrainerin

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Altmünster vom 05.08.86, Zahl 10/1986, kundgemacht am 17.08.87, hinsichtlich jenes Teiles, der die unbebauten Grundstücke mit den Grundstücksnummern 115/2, 115/23, 127/5, 122/4, 122/8, 115/16 und 67/15, jeweils KG Ebenzweier, als "Wohngebiet" ausweist, mangels Legitimation.

Sofern - wie betreffend das Grundstück Nr. 115/2 KG Ebenzweier - eine Baubewilligung bereits erteilt wurde, hat die Anrainerin die (im vorliegenden Fall auch genützte, vgl. die Beschwerde zu B1434/89 und das daraufhin eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren V224/90) Möglichkeit, im Wege der Bekämpfung des Baubewilligungsbescheides nach Ausschöpfung des Instanzenzuges mit einer Beschwerde nach Art144 B-VG die behauptete Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Entscheidungstexte

  • V 111/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.12.1990 V 111/89

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V111.1989

Dokumentnummer

JFR_10098786_89V00111_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten