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L00606 Volksabstimmung Volksbefragung Volksbegehren SteiermarkNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Da die vom einschreitenden Rechtsanwalt als Bf namhaft gemachten "Antragsteller auf Durchführung einer Volksabstimmung (gem § 130 Stmk VolksrechteG)" im Beschwerdefall weder Adressaten des angefochtenen Bescheides noch - mangels Erhebung der Vorstellung in ihrem Namen - Parteien des Vorstellungsverfahrens waren, war die Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen und mangels durchgehender Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes durch die erwähnten "Antragsteller" der einschreitende Rechtsanwalt zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten (Hinweis: B 30.6.1994, 93/01/0546, wo allerdings der KURATOR, nicht der Rechtsanwalt als Bf angesehen wurde; hier: Auf die Frage der Zulässigkeit der vorgenommenen Auswechslung der zunächst als Bf bezeichneten Gruppen war ebenso wie auf deren Parteifähigkeit nicht mehr einzugehen).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Verfahrensrecht AVG Verfahrensrecht VwGG B-VG Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993011002.X01Im RIS seit
11.07.2001