RS Vwgh 1995/2/22 93/12/0198

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Nur dann, wenn sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung für jedermann eindeutig ergibt, daß mit der Erledigung verbindlich und in einer der Rechtskraft fähigen Weise über eine Verwaltungsrechtssache abgesprochen wurde, ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzusehen (Hinweis B 28.4.1993, 93/12/0111). Bloße Schlüsse aus der Erledigung iVm den Verwaltungsakten und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen reichen nicht aus, um einer Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben (Hinweis E 26.11.1990, 90/12/0197).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter BescheidbegriffRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120198.X01

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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