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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nur dann, wenn sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung für jedermann eindeutig ergibt, daß mit der Erledigung verbindlich und in einer der Rechtskraft fähigen Weise über eine Verwaltungsrechtssache abgesprochen wurde, ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzusehen (Hinweis B 28.4.1993, 93/12/0111). Bloße Schlüsse aus der Erledigung iVm den Verwaltungsakten und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen reichen nicht aus, um einer Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben (Hinweis E 26.11.1990, 90/12/0197).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter BescheidbegriffRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120198.X01Im RIS seit
18.05.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013