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L00606 Volksabstimmung Volksbefragung Volksbegehren SteiermarkNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Die in § 133 Abs 3 Stmk VolksrechteG normierte Vertretungsbefugnis des Zustellbevollmächtigten und von dessen Stellvertreter berechtigt nicht auch zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993011002.X02Im RIS seit
11.07.2001