RS Vwgh 1995/2/22 94/13/0271

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §107;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0272

Rechtssatz

Eine Zwangsläufigkeit dergestalt, daß ein Mietvertrag gerade für eine bestimmte Wohnung in Kenntnis der damit verbundenen künftigen Aufwendungen unterschrieben habe werden müssen, um "der Obdachlosigkeit zu entgehen", ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 107 EStG 1988.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130271.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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