RS Vwgh 1995/2/22 94/13/0271

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §107;
EStG 1988 §34;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0272

Rechtssatz

Die Mietzinsbeihilfe wird nur rechtstechnisch als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 fingiert (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Anmerkung 1 zu § 107). Ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Abgeltung vorliegen, ist aber nach § 107 EStG 1988 und nicht nach den Grundsätzen des § 34 EStG 1988 zu beurteilen. Dies wird schon daraus deutlich, daß persönlicher Wohnungsaufwand mangels Außergewöhnlichkeit keine außergewöhnliche Belastung nach den Grundsätzen des § 34 EStG 1988 darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130271.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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