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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §107;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0272Rechtssatz
Die Mietzinsbeihilfe wird nur rechtstechnisch als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 fingiert (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Anmerkung 1 zu § 107). Ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Abgeltung vorliegen, ist aber nach § 107 EStG 1988 und nicht nach den Grundsätzen des § 34 EStG 1988 zu beurteilen. Dies wird schon daraus deutlich, daß persönlicher Wohnungsaufwand mangels Außergewöhnlichkeit keine außergewöhnliche Belastung nach den Grundsätzen des § 34 EStG 1988 darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130271.X03Im RIS seit
11.07.2001