RS Vwgh 1995/2/22 94/03/0338

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;

Rechtssatz

Die örtliche Zuständigkeit iSd § 27 Abs 1 VStG richtet sich nicht nach dem Wohnsitz des Beschuldigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030338.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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