RS Vfgh 1990/12/14 B1465/88

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Veröffentlicht am 14.12.1990
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93 Eisenbahn
93/01 Eisenbahn

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EisenbahnG 1957 §17 Abs3

Leitsatz

Nichtanwendbarkeit der "Lawinenerlässe" des BM für Verkehr für Hauptseilbahnen mangels Präjudizialität; keine Gleichheitswidrigkeit der sinngemäßen Anwendung der Grundsätze dieses Erlasses bei der Konzessionserteilung für Hauptseilbahnen; Vorzug der Sicherheit bei der Interessenabwägung sachlich gerechtfertigt

Rechtssatz

Die "Lawinenerlässe" des Bundesministers für Verkehr vom 22.01.75 und vom 09.09.75 waren im Beschwerdefall nicht anzuwenden, weil dieser die Konzessionierung einer Hauptseilbahn zum Gegenstand hat, die "Lawinenerlässe" aber lediglich für Kleinseilbahnen und Schlepplifte Geltung besitzen.

(siehe hiezu auch B v 07.12.90, V175/90).

Daß Grundsätze, wie sie in den "Lawinenerlässen" für die Erteilung von Konzessionen für Kleinseilbahnen und Schlepplifte zum Zwecke der Intensivierung des Lawinenschutzes niedergelegt sind, ihrem Inhalt nach auch bei Bewilligungen von Hauptseilbahnen herangezogen werden, hält der Verfassungsgerichtshof nicht für gleichheitswidrig. Insbesondere ist es sachlich gerechtfertigt, im Zuge der durch §17 Abs3 EisenbahnG 1957 für eine Konzessionsverleihung vorausgesetzten Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse an der Sicherheit der von der Seilbahn zu befördernden Personen anzunehmen, sodaß die Konzession wegen entgegenstehender Interessen im Sinne des §17 Abs3 des EisenbahnG 1957 zu verweigern ist, wenn diese Sicherheit beim Zugang bzw. bei der Zufahrt zur Talstation der Seilbahn nicht gewährleistet ist.

Gleichheitswidrig ist es aber auch nicht, wenn mangels hinreichenden Lawinenschutzes bei einer bereits bestehenden Seilbahn eine neue Konzession verweigert wird, auf Grund derer die Kapazität der Seilbahn - und damit das Sicherheitsrisiko - erheblich vergrößert werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1465.1988

Dokumentnummer

JFR_10098786_88B01465_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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