RS Vwgh 1995/2/22 94/13/0089

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §103 Abs3;
EStG 1988 §103 idF 1992/448;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Anwendung des § 103 EStG 1988 idF 1992/448 ist der Umstand, ob mit dem Herkunftsland des Steuerpflichtigen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, nicht von Bedeutung; nach § 103 Abs 3 EStG 1988 alte Fassung konnte eine Zuzugsbegünstigung auch bei Aufrechterhaltung des ausländischen Wohnsitzes gewährt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130089.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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