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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §103 Abs3;Rechtssatz
Für die Anwendung des § 103 EStG 1988 idF 1992/448 ist der Umstand, ob mit dem Herkunftsland des Steuerpflichtigen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, nicht von Bedeutung; nach § 103 Abs 3 EStG 1988 alte Fassung konnte eine Zuzugsbegünstigung auch bei Aufrechterhaltung des ausländischen Wohnsitzes gewährt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130089.X04Im RIS seit
11.07.2001