RS Vwgh 1995/2/22 95/15/0014

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;
ZustG §21;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bewirkt bei einer Zustellung zu eigenen Handen gemäß § 21 ZustG die Anwesenheit des Adressaten an seiner Abgabestelle auch nur an einem Tag der beiden Zustellversuche, daß die anschließende Hinterlegung als rechtswirksame Zustellung iSd dritten Satzes des § 17 Abs 3 legcit gilt (Hinweis E 22.3.1991, 88/18/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150014.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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