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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EndbesteuerungsG 1993;Rechtssatz
Da die Bestimmung des § 103 EStG 1988 idF 1992/448 jedenfalls bis einschließlich des Veranlagungsjahres 1993 anzuwenden war, kann keine Rede davon sein, das EndbesteuerungsG 1993 habe die "Aufrechterhaltung von Zuzugsbegünstigungen obsolet" gemacht. Da der Gesetzgeber bei der Einführung der sogenannten Endbesteuerung keine Veranlassung gesehen hat, § 103 EStG 1988 zu ändern, kann kein Zweifel am Geltungsbereich des § 103 EStG 1988 bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130089.X03Im RIS seit
11.07.2001